Satzung des Sportfischervereins Esens e. V.

  • § 1 Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein führt den Namen "Sportfischerverein Esens e.V. und hat seinen Sitz in Esens/Ostfriesland.
    Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Esens unter Nr. 231 eingetragen.
  • § 2 Vereinszweck
  • Der Sportfischerverein Esens e.V. hat die Aufgabe, die Sportfischerei zu vertreten und zu fördern sowie seine
    Mitglieder zu diesem Zweck mit Rat und Tat zu unterstützen und zu vertreten.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
    Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist:
  • 1. Die Förderung des sportlichen Fischens.
  • 2. Die Zusammenarbeit mit allen Fischereiorganisationen und den Gewässer, Landschafts, Natur, Jagd und
    Tierschutzverbänden.
  • 3. Die Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten.
  • 4. Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.
  • 5. Die Aus und Fortbildung der Sportfischer auf dem gesamten Gebiet der Sportfischerei, vor allem des
    Gewässer, Natur, Landschafts und Tierschutzes.
  • 6. Die Schaffung von Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Sportfischerprüfung.
  • 7. Förderung der jugendlichen Mitglieder des Vereins.
  • 8. Unterrichtung der Öffentlichkeit.
  • Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und ihrer Umwelt und damit für die Erhaltung der
    Volksgesundheit ein.
  • Der Sportfischerverein Esens e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
    Vereins an den Kreissportbund, der für das Harlingerland zuständig ist, der es unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • § 3 Geschäftsjahr
  • Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und dem Vereins-
    zweck zu dienen bereit ist.
  • Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und auf die Ausübung
    des Angelsports verzichtet (passives Mi
    tglied).
  • Außerordentliche Mitglieder können ferner Jugendliche werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und
    deren gesetzlicher Vertreter in den Eintritt in den Verein einwilligt,
  • Falls ein ordentliches Mitglied (aktiv) außerordentliches Mitglied werden möchte, hat es dieses schriftlich beim
    1. Vorsitzenden des Vereins zu bea
    ntragen
  • Ebenso muss ein außerordentliches Mitglied (passiv), wenn es ordentliches Mitglied (aktiv) werden möchte,
    einen schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitze
    nden stellen.
  • Außerordentliche jugendliche Mitglieder werden nach vollendetem 18. Lebensjahr automatisch als ordentliche
    Mitglieder geführt.
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung (Vordruck beim Verein)
    an den 1. Vorsitzenden des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand
    (l. Vorsitzender oder sein Vertreter, Schriftführer und Kassenwart).
  • Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden. Die Aufnahme oder
    Ablehnung ist jedem Antragsteller b
    ekanntzugeben.
  • § 5  Ende der Mitgliedschaft
  • 1. Durch Tod des Mitglieds.
  • 2. Durch Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden zum Jahresende, wobei eine drei-
    monatige Kündigungsfrist einzuhalten ist.
    Nach ordnungsgemäßer Kündigung hat das ausscheidende Mitglied anteilmäßig Verbindlichkeiten und
    Zahlungsverpflichtungen des Vereins nach
    Anzahl der verbleibenden Mitglieder im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 6, Beiträge und Umlage,
    seinen Anteil zu bezahlen,
  • 3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
  •   Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es:
    • a. Gegen die Vereinssatzung, Gewässerordnung und Vereinsbestimmungen verstößt.
    • b. Durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, dessen Ansehen schädigt oder gefährdet.
    • c. Innerhalb eines Geschäftsjahres zum zweiten Male oder insgesamt zum dritten Male mit einem Verweis
      belegt wurde.
  • 4. Durch Gerichtsurteil wegen Fischfrevels, Fischdiebstahl oder ähnlich zu bewertenden strafbaren Handlungen
    verurteilt wurde, andere zu vorgenannten strafbaren Handlungen verleitete oder bewusst geduldet hat.
  •     Bei Ausschluss aus dem Verein ist auch anteilmäßig die nach § 6 festgelegte Umlage zu bezahlen.
  • § 6 Aufnahmegebühr Beiträge Umlage
  • Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jeden Geschäftsjahres und ist vom neu aufgenommenen Mitglied
    rückwirkend zu entrichten, gleich wann es im taufenden Geschäftsjahr die Mitgliedschaft erworben hat. Beim
    Eintritt in den Verein hat das künftige Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr
    wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und den Mitgliedern in der Jahreshaupt-
    versammlung bekanntgegeben. Auf begründeten Antrag des Vorstandes kann die Monatsversammlung
    beschließen, ein neu aufzunehmendes Mitglied von der Aufnahmegebühr zu befreien. Der Jahresbeitrag ist bis
    spätestens 30. April jeden Jahres zu bezahlen. Der Jahresbeitrag wird vom Gesamtvorstand mit einfacher
    Stimmenmehrheit festgesetzt und der nächsten Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Bei einer kritischen Finanzlage des Vereins kann dieser von allen Mitgliedern eine Umlage bis in Höhe eines
    Mitgliedsbeitrages erheben. Die Höhe der Umlage wird durch einfache Stimmenmehrheit in der Haupt-
    versammlung beschlossen. Eine Umlage kann nur nach Ablauf von 5 Jahren wiederholt beschlossen werden.
    Vor der restlosen Zahlung aller Verbindlichkeiten dürfen die Fischereipapiere nicht ausgehändigt werden.
  • Wer trotz Mahnung länger als 2 Monate (also 30. Juni) mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ist am (ab)
    1. Juli des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen und verliert mit dem Ausschlußdatum
    (30. Juni) alle Mitgliedsrechte. Den rückständigen Beitrag (erstes Halbjahr  01. Januar bis 30. Juni)
    einschließlich Mahngebühren, Beitreibungskosten und andere Verbindlichkeiten hat der Säumige innerhalb
    der nächsten 4 Wochen (also bis zum 31. Juli des Geschäftsjahres) zu bezahlen. Erfolgt innerhalb der fest-
    gesetzten Frist keine Zahlung der Verbindlichkeiten, kann ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der Forderung
    beauftragt werden.
  • Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören, werden
    auf formlosen Antrag von der Zahlung der Beiträge befreit.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
  • In sozialen Härtefällen ist der Gesamtvorstand befugt, auf formlosen Antrag eines Mitgliedes, für ihn einen
    anderen Beitragssatz festzulegen.
  • § 7 Verweis  Geldbußen Ermahnungen
  • Verstöße von Mitgliedern gegen die Vereinssatzung, insbesondere gegen § 5 Ziffer 14 der Ausschlußgründe
    oder gegen die Gewässerordnung mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen, können, wenn deren
    Verschulden eine mildere Beurteilung zulässt, mit einem schriftlichen Verweis, einer Geldbuße oder bei
    Geringfügigkeit mit einer Ermahnung geahndet werden.
  • § 8 Verfahren bei Ausschluss, Verweis, Geldbuße oder Ermahnung
  • Über Ausschluss aus dem Verein und über einen Verweis entscheidet der Gesamtvorstand gemeinsam mit
    dem Ehrenrat durch einfache Stimmenmehrheit. Das beschuldigte Mitglied hat in einer angemessenen Frist
    (2 Wochen) schriftlich zu der Anschuldigung Stellung zu nehmen. Der gemeinsame Beschluss (Gesamtvorstand
    und Ehrenrat) ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied, gegen das auf Ausschluss oder Verweis
    erkannt wurde, kann dagegen innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch beim 1. Vorsitzenden einlegen.
    Erfolgt in der festgesetzten Frist kein Widerspruch, ist der gemeinsame Beschluss unanfechtbar. Bei
    begründetem Widerspruch des Betroffenen kann der gemeinsame Beschluss aufgehoben und einer Beurteilung
     durch den Ehrenrat zugeleitet werden.
  • Geldbußen oder Ermahnungen werden nur vom Ehrenrat verhandelt und den betroffenen Mitgliedern schriftlich
    mitgeteilt. Gegen eine Geldbuße hat der Betroffene das Recht des Widerspruchs innerhalb 2 Wochen beim
    Ehrenratsvorsitzenden (schriftlich oder mündlich). Bei begründetem Widerspruch kann der Ehrenrat die Höhe
    der Geldbuße ermäßigen oder in eine Ermahnung umwandeln. Der Vorstand ist berechtigt, namentlich den
    Vorfall und das Resultat den Versammlungen bekanntzugeben.
  • Ist gegen ein beschuldigtes Mitglied endgültig auf Ausschluss aus dem Verein erkannt, ruhen mit sofortiger
    Wirkung alle Mitgliedsrechte und die ihm erteilten Erlaubnisse (Fischereierlaubnisschein
    und evtl. Sportfischer-
    pass) sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben.
  • § 9 Mitgliedschaftsrechte
  • a) Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, haben Stimm und
    Wahlrecht in allen Mitgliedsversammlungen.
  • b) Außerordentliche erwachsene Mitglieder haben kein Stimm und Befischungsrecht, behalten aber ihr
    Wahlrecht.
  • c) Außerordentliche jugendliche Mitglieder haben kein Wahlrecht, behalten aber ihr Stimmrecht innerhalb
    der Jugendgruppe und das Befischungsrecht, im Rahmen der Gewässerordnung, an allen Vereinsgewässern
    steht ihnen zu.
  • § 10 Pflichten der Mitglieder
  • a) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen und den Verein zu fördern.
  • b) Das Nds. Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 zu beachten und die Gewässerordnung mit den
    dazugehörigen Vereinsbestimmungen zu befolgen.
  • c) Die nach § 12 der Vereinssatzung festgelegten Monats bzw. Hauptversammlungen zu ihrer besseren
    Information nach Möglichkeit zu besuchen.
  • d) Gröblich wiederholte Verstöße gegen Abs. a und besonders gegen Abs. b des § 10 können, bzw. müssen,
    mit Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
  • § 11 Ehrungen  Ehrenmitgliedschaft
  • Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, werden
    mit einer silbernen Vereinsnadel geehrt. 25-, 40,- und 50jährige treue Mitgliedschaft wird mit einem Wandteller
    oder einer Plakette geehrt.
  • Mitglieder und Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag, wenn sie dem Verein mindestens 15 Jahre
    angehören und aktiv an der Gestaltung der Vereinsarbeit mitgewirkt haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • § 12 Mitgliedsversammlungen
  • Die turnusmäßig stattfindenden Monatsversammlungen dienen der Erörterung laufender Vereinsangelegen-
    heiten und der Vorbereitung von Hauptversammlungen (Anträge). Sie sollen auch dem Zusammenhalt unter
    den Mitgliedern dienen und Belehrungen wie auch die Bekanntgabe von Gesamtvorstandsbeschlüssen sind
    nach Möglichkeit mit diesen Versammlungen zu verbinden. Zeit und Ort der Versammlungen werden in der
    Jahreshauptversammlung für ein Jahr im Voraus bekanntgegeben. Die im Februar eines jeden Jahres
    stattfindende Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
    Er hat Einladungen hierzu mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt an jedes Mitglied zu versenden und
    die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Bei wichtigen Angelegenheiten können auch außerordentliche
    Hauptversammlungen mit einer Einladungsfrist von wenigstens einer Woche unter Mitteilung der Tages-
    ordnung einberufen werden. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende oder 2/3 der an-
    wesenden Vorstandsmitglieder es für erforderlich halten oder wenn mindestens 20% der ordentlichen
    Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen oder wenn die Einberufung
    nach der Satzung vorgesehen ist.
  • § 13 Zuständigkeit der Hauptversammlungen
  • Die für die Jahreshauptversammlung vorgesehene Tagesordnung soll alle Anträge umfassen, die von den
    Mitgliedern bis 14 Tage vor dem Zusammentritt dem Vorstand zur Beschlussfassung auf der Jahreshauptv-
    ersammlung schriftlich vorgelegt wurden. Darüber hinaus kann jeder weitere Antrag noch während der
    Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 20 der anwesenden stimm-
    berechtigten Mitglieder einen dahingehenden Antrag unterstützen.
  • Beschlüsse der Jahreshauptversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit der Stimmen der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch andere Mitglieder
    vertreten lassen. Der Jahreshauptversammlung ausschließlich vorbehalten ist die Beschlussfassung über
    Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit der
    Versammlung davon abhängig, dass diese Punkte auf der Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben sind.
    Beide Fälle bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung des
    Vereinszweckes bedarf der Einstimmigkeit. Die Jahreshauptversammlung hat alljährlich die Rechenschafts-
    berichte des Gesamtvorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung für das vergangene
    Geschäftsjahr zu beschließen. Sie hat, sofern die Amtsdauer des Vorstandes abgelaufen ist, einen neuen
    Vorstand in offener Wahl, oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern, in geheimer Wahl und jährlich einen
    von zwei Kassenprüfern zu wählen. Jeder Kassenprüfer darf nur zweimal hintereinander die Kasse prüfen.
    Der Vorstand und der Ehrenrat sind alle drei Jahre neu zu wählen.
  • Außerordentliche Hauptversammlungen sind nur zur Beschlussfassung über die Fragen zuständig, die auf
    der Tagesordnung der Einladung stehen.
  • § 14 Vorstand
  • An der Spitze des Vorstandes steht der Vorsitzende des Vereins. Er und sein Vertreter (2. Vorsitzender) sind
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen allein vertreten kann. Der
    stellvertretende Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch
    machen, braucht die Verhinderung aber nicht nachzuweisen.
  • Im Übrigen haben alle Vorstandsmitglieder die Vereinsinteressen nach außen und innen nach besten Kräften
    wahrzunehmen. Sie bilden den Gesamtvorstand, können nur aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder
    gewählt werden und haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen.
  • Sie sind an die ihnen durch die Jahreshauptversammlung gegebenen Richtlinien gebunden, haben ihre
    Maßnahmen den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
    In den Belangen, wo der Gesamtvorstand nach dieser Satzung allein beschlussberechtigt ist, bedarf es der
    Genehmigung durch die Versammlung nicht.
  • Der Gesamtvorstand besteht aus 12 Mitgliedern.
  • 1. dem Vorsitzenden
  • 2. dem Stellvertreter
  • 3. dem 1. Schriftführer
  • 4. dem 2. Schriftführer
  • 5. dem 1. Kassenwart
  • 6. dem 2. Kassenwart
  • 7. dem 1. Gewässerwart
  • 8. dem 2. Gewässerwart
  • 9. dem 1. Sportwart
  • 10. dem 2. Sportwart
  • 11. dem 1. Jugendwart
  • 12. dem 2. Jugendwart
  • Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, hat der verbleibende Gesamtvorstand das
    Recht zur Selbstergänzung durch Beschluss in der nächsten Vorstandssitzung. Der Ersatzmann kann auch aus
    den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Die Bestätigung oder Ablehnung muss aber auf der nächsten
    Jahreshauptversammlung erfolgen.
  • An die Stelle der Selbstergänzung des Gesamtvorstandes tritt eine Ersatzwahl durch eine zu diesem Zweck
    einberufene außerordentliche Hauptversammlung, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder gleic
    hzeitig aus-
    scheiden.
  • Betrifft das Ausscheiden den 1. Vorsitzenden, rückt der Stellvertreter an seine Stelle. Der 2. Vorsitzende muss
    dann neu gewählt werden
    (Selbstergänzung). Soweit der Gesamtvorstand Beschlüsse zu fassen hat, soll
    dieses auf einer Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit der Stimmen erfolgen.
  • Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung durch seinen
    Stellvertreter einberufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung verlangen, wenn ein
    wichtiger Grund vorliegt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in ihrem Inhalt den
    Anforderungen des § 15 zu entsprechen hat.
  • Der Gesamtvorstand ist berechtigt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss, im Rahmen des Vereinsguthabens
    unter Berücksichtigung seiner ständigen Verpflichtungen und der Einkalkulierung einer Umlage eines jeden
    Mitgliedes in Höhe eines Mitgliedsbeitrages, Gewässer, Grund und Boden, Besatzfische, Geräte, Netze und
    sonstige dem Verein dienende Gegenstände zu kaufen.
  • Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind nur über eine Jahreshauptversammlung oder außerordentliche
    Hauptversammlung möglich.
  • Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter sind berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen,
    wenn sie
  • a) in einer vorhergehenden Monatsversammlung auf schriftlichen Antrag
  • b) unter Einhaltung eines Termins von mindesten 5 Wochen bis zur ordentlichen Hauptversammlung,
  • c) ihre Gründe in der Monatsversammlung bekanntgeben,
  • von ihrem Amt innerhalb ihrer Amtsdauer zurücktreten wollen und der Meinung sind, die weitere Verantwortung
    aus Gewissensgründen künftig nicht mehr übernehmen zu können. Jedes Vorstandsmitglied hat bis zu
    seinem Ausscheiden sein Amt voll zu erfüllen.
  • § 15 Schriftführer
  • Dem Schriftführer obliegt das Führen der Mitgliedslisten bzw. Mitgliederkartei und der anfallende Schriftverkehr,
    sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Der 1. Schriftführer, im Falle der Verhinderung der 2. Schriftführer, ist der
    Protokollführer bei allen Veranstaltungen. Die Niederschriften müssen Anträge und die gefassten Beschlüsse
    enthalten. Niederschriften (Protokolle) der Monatsversammlung sind auf der nächsten Monatsversammlung,
    die der außerordentlichen Hauptversammlung auf der nächsten Monats und der nächsten Jahreshaupt-
    versammlung, die der Jahreshauptversammlung auf der des nächsten Jahres folgenden Jahreshauptver-
    sammlung zu verlesen und genehmigen zu lassen. Er hat dem 1. Vorsitzenden von jedem Protokoll um-
    gehend eine Kopie zuzuleiten und Durchschriften anderer Schriftstücke aufzubewahren. Einen Rückstand, der
    den reibungslosen Ablauf der Geschäftsführung gefährdet, hat er dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter
    unverzüglich zu melden.
  • § 16 Kassenführung
  • Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
    Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie auch der Zahltag ersichtlich sein. Nach Beitragszahlung
    obliegt ihm die Aushändigung der Erlaubnisscheine. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn ihm
    eine Zahlungsanweisung des Vorsitzenden vorliegt. Die Zählungstermine sind pünktlich einzuhalten und Rück-
    stände sind unverzüglich dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende kann jederzeit Einsicht in die Bücher
    verlangen. Am Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabrechnung aufzustellen und
    dem 1. Vorsitzenden davon eine Kopie auszuhändigen. Die Jahresabrechnung ist vorher von beiden Kassen-
    prüfern abzuzeichnen und zu prüfen sind sämtliche Ein und Ausgänge von Beträgen auf ihre Richtigkeit in
    rechnerischer und formeller Hinsicht. Die zu übernehmenden Bestände für das neue Geschäftsjahr sind von
    ihnen abzuzeichnen.
  • Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder Verfehlungen müssen dem 1. Vorsitzenden sofort mitgeteilt werden. Falls
    ein Kassenprüfer erkrankt oder ortsabwesend ist, kann der Vorstand ein anderes Mitglied als Prüfer beauftragen.
    Die Jahresabrechnung und der Prüfungsbericht sind auf der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
  • § 17 Gewässerwart
  • Dem Gewässerwart und im Verhinderungsfalle dem 2. Gewässerwart obliegt die Überwachung der Gewässer
    und Einhaltung der Gewässerordnung. Beide Gewässerwarte können gemeinsam oder getrennt Fischereiaus-
    übende kontrollieren und dabei ausgelegte Hand- bzw. Setzangeln in Bezug auf die Gewässerordnung über-
    prüfen. Bei Kontrollgängen dürfen auch evtl. getätigte Fangergebnisse in Augenschein genommen werden.
    Alle Kontrollen sind in höflicher Form durchzuführen, wobei sich der Kontrollierende dem Fischereiausübenden
    gegenüber zuerst ausweist. Die Gewässer sind in unregelmäßigen Abständen auf Sauerstoffgehalt, PH oder
    SBV-Werte zu untersuchen. Bei Gefahr für die Gewässer und seiner Fischbestände, bei festgestellten Fisch-
    krankheiten bzw. Fischsterben, ist der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter umgehend zu unterrichten. Der
    Gewässerwart, im Falle der Verhinderung sein Vertreter, hat die zur Jahreswende eintreffenden Fang-
    meldungen auszuwerten und eine Statistik hierüber zu führen. Nach erfolgter Auswertung sind festgestellte
    notwendige Besatzmaßnahmen im Zusammenwirken mit dem Gesamtvorstand im Rahmen des Vereins-
    guthabens nach § 14 dieser Satzung, dem § 40 Abs. 1 des Nds. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978
    (Hegepflicht) und den biologischen Erfordernissen durchzuführen. Über erfolgte Besatzmaßnahmen und
    über Prüfergebnisse der Wasserqualität sind schriftliche Aufzeichnungen zu machen, und auf Wunsch
    dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zur Einsicht zu überlassen. Der 1. Gewässerwart oder sein
    Vertreter hat jährlich bei der Hauptversammlung einen Bericht zu verlesen, der alle durchgeführten Hege-
    und Pflegemaßnahmen berücksichtigt und die Mitglieder über alle Tätigkeiten und Vorkommnisse am
    Gewässer informiert.
  • § 18 Sportwart
  • Dem Sportwart und seinem Vertreter obliegt die Durchführung, Organisation und Überwachung aller Vereins-
    angelveranstaltungen im Rahmen der Gewässerordnung. Bei Angelveranstaltungen des Vereins kann der
    Sportwart oder sein Vertreter die Zahl der erlaubten Hand bzw. Setzangeln und Befugnis des ca. 50 m
    Befischungsrechts einschränken.
  • Die festgesetzten Wiegezeiten (Veranstaltungsende) können vom Sportwart und im Falle seiner Ver-
    hinderung durch seinen Vertreter abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer
    dieses ausdrücklich wünscht (Witterungsbedingungen). Bei Unstimmigkeiten muss der Sportwart oder sein
    Vertreter anwesende Vorstandsmitglieder hinzuziehen. Über den Verlauf der stattgefundenen Angelveran-
    staltungen und über besondere Vorkommnisse berichtet der Sportwart oder sein Vertreter der Hauptver-
    sammlung. Dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter steht das Recht der Kontrolle in allen Belangen zu.
  • § 19 Jugendwart
  • Der Jugendwart, im Falle seiner Verhinderung der Vertreter, hat die Aufgabe, die jugendlichen Vereinsmitglieder
    (10-18 Jahre) durch theoretischen und praktischen Unterricht zu schulen.
  • Bei der Schulung muss das Nds. Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 und die Gewässerordnung des Vereins
    mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen im Vordergrund stehen. Für die Betreuung der Jugendabteilung
    stehen dem Jugendwart eigene Finanzmittel des Vereins zur Verfügung, die jährlich von der Jahreshauptver-
    sammlung festgelegt werden. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Jugendwart (Vertreter) Auf-
    zeichnungen zu machen und zum Jahresende zwecks Jahresabschluss der Kassenführung zu überlassen.
    Bei Differenzen zwischen Kassenführung und Jugendabteilung muss der 1. oder 2. Vorsitzende umgehend
    informiert werden.
  • Der Jugendwart hat das Recht, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eigene Veranstaltungen, die dem
    Vereinszweck dienen, zu organisieren und durchzuführen. Der 1 Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung
    sein Vertreter, hat das Recht, an Veranstaltungen bzw. Versammlungen der Jugendabteilung teilzunehmen.
    Veranstaltungs- und Versammlungstermine werden dem Vorstand und den jugendlichen Mitgliedern direkt
    bekanntgegeben. Über die Jugendarbeit berichtet der Jugendwart bzw. sein Vertreter der Jahreshauptver-
    sammlung.
  • § 20 Fischereierlaubnis
  • Die fischfangberechtigten Mitglieder können aufgrund der Mitgliedschaft in allen Vereinsgewässern angeln.
    Die Stückzahl der erlaubten Angeln, Fanggeräte und Fangmethoden werden auf dem Fischereierlaubnisschein
    aufgeführt und sind in der Gewässerordnung genau angegeben. Die Fischereierlaubnis kann durch Gesamt-
    vorstandsbeschluss erweitert oder eingeschränkt werden. Erweiterungen und Beschränkungen der Fischerei-
    erlaubnis können sich beziehen auf Mitglieder (ohne Sportfischerprüfung), Fanggeräte, Fangmethoden,
    Gewässer im einzelnen, Gewässerteile, (Laichschonbezirke), Fischarten, wie auch auf Jahres, Tages und
    Nachtzeiten. Die Fischereierlaubnis gilt nur für die Zeit, für die der Beitrag gezahlt ist (1 Jahr). Übertretung der
    Fischereierlaubnis bedeutet Fischfrevel und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
  • § 21 Fischereiaufsicht
  • Die Fischereiaufsicht wird nach § 56 Abs. 2 des Nds. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 geregelt.
  • § 22 Ehrenrat
  • Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und 2 Beiräten. Ihre Wahl erfolgt in der Jahres-
    hauptversammlung für 3 Jahre. Dem Ehrenrat dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören, die nicht
    zugleich ein Vorstandsamt bekleiden. Der Ehrenrat ist für die Erfüllung seiner Aufgaben vom Vereinsvorstand
    unabhängig.
  • Der Ehrenrat kann angerufen werden:
  • 1. Vom Vorstand, wenn gegen ein Mitglied eine Beschuldigung erhoben wird, die nach § 5, Abs. 3, 7 und 8 zum
    Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann.
  • 2. Von einem Mitglied, gegen das der Vorstand nach § 5, 7 und 8 den Ausschluss oder einen Verweis vorläufig
    beschlossen hat, ohne das vorher der Ehrenrat angerufen wurde.
  • 3. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern hat der Ehrenrat den ihm vorgetragenen Sachverhalt zu klären und zu
    schlichten. Gelingt dies nicht oder zeigt sich eine Verfehlung, die zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen
    kann, werden die Mitglieder ohne Entscheidung des Ehrenrates an den Vorstand verwiesen.
  • 4. Ist die Anrufung durch ein Mitglied gemäß § 7 und 8 erfolgt, gibt der Ehrenrat das Ergebnis seiner Fest-
    stellungen mit einem kurz zu begründenden Vorschlag an den Vorstand.
  • § 23 Aufwandsentschädigungen
  • Mitglieder, Vorstands und Ehrenratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch die Erstattung ihrer
    Unkosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit und Arbeitsaufwand verlangen.
  • Das Nähere beschließt die Jahreshauptversammlung.
  • § 24 Verhältnis zu anderen Sportfischervereinen
  • Mitgliedern anderer Vereine kann eine zeitlich begrenzte Fischereierlaubnis für die Vereinsgewässer (Gastkarte)
    erteilt werden. Mitglieder anderer Vereine können bei uns auch die Mitgliedschaft erwerben. Die begrenzte
    Ausgabe von Angelerlaubnissen an andere Sportfischervereine kann nur erfolgen, wenn eine Gegenseitigkeit
    verbürgt ist. Ebenso können Angelveranstaltungen mit anderen Sportfischervereinen ausgetragen werden.
  • § 25 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
  • Bei Auflösung, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Vereinszwecks, wird nach § 2 Abs. 7 und nach § 13
    dieser Satzung verfahren.
  • Geändert in der Jahreshauptversammlung am 27. Februar 2004
  • Gez. Wilbers                                                       gez. Opfermann                                                                         gez. Otten
  • 1. Vorsitzender                                                    2. Vorsitzender                                                                        2. Schriftführer

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