Gewässerordnung für Mitglieder der Interessengemeinschaft der Sportfischer BENSERTIEF

  • 1. Zweck
  • a) Aus gesetzlichen Gründen ist es unerlässlich, Regeln aufzustellen, die allen fischereiberechtigten Mitgliedern die Ausübung des
    Fischereirechtes unter gleichen Bedingungen in den der Hege- und Pflegepflicht unterliegenden Vereinsgewässern gestattet.
  • b) Die Gewässerordnung ist für jedes fischereiberechtigte Mitglied bindend. Sie regelt die Ausübung des Angelsports. Hieraus ergibt sich,
    dass jedes f
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    schereiberechtigte Mitglied die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Binnenfischerei in Niedersachsen
     (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 beachtet. Die Ausübung des Fischereirechts verpflichtet die Vereinsangehörige zu besonderer
    kameradschaftlicher Rücksichtnahme am Gewässer und an den Fahrzeugabstellplätzen.
  • 2. Allgemeine Regeln
  • a) Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf nicht hinterlassen, noch in das Wasser geworfen werden.
    Weidendes Vieh darf nicht beunruhigt und Weidezäune bzw. Weidetore nicht beschädigt oder geöffnet werden. Wer einem Grundstücks-
     bzw. Landanlieger Schaden zufügt, haftet dafür persönlich. Das Graben von Würmern im Uferbereich und auf fremden Grundstücken ist
    grundsätzlich verboten. Bei der Nutzung des Uferbetretungsrechts ist größtmögliche Sorgfalt und Rücksichtnahme geboten.
    Grundstückseigentümern ist höflich zu begegnen und in Einzelfällen deren Erlaubnis einzuholen.
  • b) Bevor ein Mitglied mit der Ausübung des Fischereirechts beginnt, hat er sich zu vergewissern, ob es sich um das Gewässer der
     Interessengemei
    n
    schaft handelt und ob er die gültigen Fischereipapiere (Erlaubnisschein/Mitgliedausweis, Personalausweis) mit sich führt.
    Andere, als in der Gewässerordnung angegebene Fanggeräte und Fangmethoden, dürfen nicht benutzt oder angewandt werden.
  • 3. Anzahl der Hand- und Setzangeln
  • a) Es dürfen sich 5 Handangeln, davon 2 Setzangeln mit Köderfischen im Betrieb befinden. Darüber hinaus ist der Einsatz einer
     Köderfischsenke und das Pöddern zulässig.
  • b) Wer ein Spinn-/Fliegenrute einsetzen will, darf keine Handangeln auslegen, da die Beaufsichtigung nicht sichergestellt werden kann.
  • c) Es darf sich an einer Angel (Hand-, Setz- oder Spinnangel) nur ein beköderter Haken befinden. Der Einsatz so genannte Paternostersysteme
    ist nicht zulässig.
  • 4. Angeln mit Köderfischen
  • a) Als Köderfische dürfen Fischarten, die den gesetzlichen Mindestmaßen unterliegen und Schleie nicht verwandt werden.
  • b) Köderfische dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einem Vereinsgewässer gefangen wurden. Käuflich erworbene Köderfische dürfen
    auf keinen Fall benutzt werden. Die Verbreitungsgefahr von Fischkrankheiten ist zu groß
  • c) Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten! Tote Köderfische dürfen beliebig geködert werden. Außer an der Grundangel, ist
     grundsätzlich ein Stahlvorfach zu verwenden.
  • 5. Friedfischangeln
  • a) Es dürfen nur Einfachhaken eingesetzt werden.
  • b) Als Köder dürfen alle handelsüblichen Natur- und Kunstköder oder selbstgefertigten Köder eingesetzt werden.
  • 6. Anfüttern
  • Jeder Angler darf pro Angeltag maximal 1000g Trockenfutter zum Anfüttern einsetzen.
  • 7. Köderfischsenke
  • Eine Köderfischsenke darf nur benutzt werden, um einige Köderfische zu fangen. Maßige Fische dürfen mit einer Köderfischsenke dem
    Gewässer nicht entnommen werden.
  • 8. Befischungsrecht
  • Es besteht ein Befischungsrecht von ca. 50 m. Das Befischungsrecht gilt auch für die gegenüberliegende Uferseite. Spinn-/Fliegenfischer
    dürfen andere Fischereiausübende nicht behindern oder stören. Wer mit der Spinn-/Fliegenrute den Fischfang ausübt, kann über größere
    Entfernungen am offenen Gewässer die Spinn-/Fliegenangelei betreiben. Mindestens 25 m vor und 25 m hinter ausgelegten Hand- und
    Setzangeln muss der Spinn-/Fliegenfischer seine Tätigkeit einstellen bzw. darf er wieder mit dem Spinn-/Fliegenfischen beginnen.
    Auch in diesem Fall gilt das Verbot für die gegenüberliegende Uferseite.
  • 9. Bootsbenutzung
  • a) Zum Angeln darf ein Wasserfahrzeug ohne Motor benutzt werden, wenn andere Fischereiausübende dadurch nicht gestört werden.
    Das Befahren anderer Angelstellen ist nur mit Zustimmung des Fischereiausübenden gestattet.
  • b) Auch für Bootsbenutzer gilt das Befischungsrecht von ca. 50 m.
  • 10. Fangbegrenzung und Verwertung
  • Pro Angeltag dürfen insgesamt 2 Stück Raubfische (Hecht, Zander oder Wels) dem Gewässer entnommen werden. Andere Fischarten in
    beliebiger Menge, jedoch nicht mehr, als im eigenen bzw. elterlichen Haushalt verwertet werden können.
  • 11. Waidgerechtes und kameradschaftliches Verhalten
  • a) Ohne Kescher, Maßband bzw. Zollstock, Fischtöter und Messer darf kein Angler allein angeln.
  • b) Gefangene maßige Fische sind gleich nach der Landung zu betäuben, abzustechen und erst dann abzuködern. Verstöße hiergegen sind
    eines waidgerechten Anglers unwürdig und gefährden das Ansehen der Sportfischerei in der Öffentlichkeit.
  • c) Jedes Mitglied hat seine Angeln, auch wenn genug Platz ist, unter seiner ständigen Kontrolle und Überwachung zu halten. Wenn er das
    Gewässer verlässt (außer Sicht- und Rufweite), auch nur vorübergehend, hat er seine Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
  • d) Wer Angeln und sonstiges Gerät im oder am Gewässer liegenlässt, muss ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Entfernung vom Angelplatz 
    mit der Sicherstellung der Gerätschaften rechnen, wenn er sich außer Sicht- und Rufweite seines Angelplatzes aufhält. Jedes fischerei-
    berechtigte Mitglied ist berechtigt, herrenlose Gerätschaften sicherzustellen. Die sichergestellten Geräte sind unverzüglich bei dem
    Gewässerwart oder bei einem Vorstandsmitglied seines Vereins abzugeben.
  • 12. Kontrollen
  • a) Jedes Mitglied eines der Interessengemeinschaft angehörigen Vereins ist berechtigt, bei einem ihm nicht bekannten Angler die
    Fischereiberechtigung zu überprüfen. Er hat sich dazu anhand seines eigenen Erlaubnisscheines/Mitgliedsausweises auszuweisen.
  • b) Jeder Fischereiausübende ist verpflichtet, seine Fischereipapiere jedem Kontrollierenden vorzuzeigen, wenn dieser sich vorher
    ausgewi
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    sen hat.
  • 13. Mindestmaße
  • Die folgende Mindestmasse sind einzuhalten: Aal = 35 cm, Hecht = 50 cm, Karpfen = 35 cm. Schleie = 25 cm, Wels = 100 cm,
    Zander = 45 cm. Die Länge ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.
  • 14. Schonzeiten
  • a) Hechte, Zander und Welse unterliegen der Schonzeit vom 01. Januar bis einschließlich 30. April jeden Jahres.
  • b) Wer dieser Schonzeit unterliegende Fische innerhalb der festgesetzten Schonzeit mit Friedfischköder fängt und dem Gewässer
    entnimmt, wird zur Verantwortung gezogen.
  • 15. Fangmeldungen
  • Die Fangergebnisse sind in der Fangmeldung der Mitgliedsvereine zu erfassen.

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